Folgende Fragestellungen wurden erörtert
Die Beschränkung der Haftung für die Kernenergie
Tatsächlich verfügbares Geld im Schadensfall
Schlussfolgerungen
Vorträge der Expert/innen
Folgende Fragestellungen wurden erörtert:
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Sind Kernkraftwerke ausreichend versichert?
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Wer haftet in welcher Höhe für welche Art von Schäden?
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Sind Schäden in anderen Staaten als dem Verursacherstaat versichert und wenn ja, in welcher Höhe?
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Wer hat gegenüber wem Schadenersatzanspruch?
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Welche internationalen Regelwerke gibt es betreffend die Nuklearhaftung?
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Was tut sich auf EU-Ebene bezüglich Nuklearhaftung?
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Wie lauten die einschlägigen österreichischen Regelungen?
Die Haftungslage im Nuklearbereich ist zur Zeit - sowohl in Europa als auch weltweit - sehr heterogen. In Europa legen das Pariser und das Wiener Abkommen sowie ihre jeweiligen Zusatzprotokolle die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Beide Abkommen sehen eine Beschränkung der Haftung für die Kernenergie vor. Zusammen mit dem Umsetzungsstand der Abkommen und der jeweiligen nationalen Gesetzgebung existiert ein praktisch undurchdringlicher Dschungel an Haftungsregelungen, so dass selbst für Expert/innen im Einzelfall schwer festzustellen ist, wer in welchem Fall einen Entschädigungsanspruch stellen kann.
Die Beschränkung der Haftung für die Kernenergie
Die Kernenergie ist der einzige Bereich dessen Haftung für Schäden aus seiner Tätigkeit vielerorts beschränkt ist. Darüber hinaus decken die bestehenden Haftpflichtversicherungen nicht einmal diese zu niedrigen Haftungssummen. Im Fall eines Unfalls in einem Kernkraftwerk ist im schlimmsten Fall mit Schadenssummen von einigen Tausend Milliarden Euro zu rechnen. Der größte Unsicherheitsfaktor bei der monetären Bemessung, ist die Bewertung eines Menschenlebens. Die prinzipielle Haftung der verantwortlichen Bertreiber ist in den meisten Staaten von einigen Millionen Euro bis zu etwa einer Milliarde Euro beschränkt. Wenige Staaten, wie etwa Deutschland und Österreich, sehen prinzipiell keine Begrenzung der Haftung vor. Allerdings wird bei einem GAU die Zahlungsfähigkeit des haftbaren Eigentümers, auch im Fall eines international tätigen Konzerns, nur noch sehr eingeschränkt vorhanden sein. Die Begrenzung von Haftungshöhen, also Haftungsobergrenzen, sind ein Spezifikum, das nur im Bereich der Kernenergie bekannt ist. Sie stellen eine ungerechtfertigte Bevorzugung dieser Industrie dar. Auch ist, wie die Diskussion klar gezeigt hat, die Frage der unbeschränkten Haftung für Schäden, unabhängig von der Frage der tatsächlich verfügbaren und für Schäden gesichert verfügbaren Summen, ein zentraler Punkt, um zu einer gleichberechtigten Behandlung gelangen zu können.
Tatsächlich verfügbares Geld im Schadensfall
Aus dieser Diskussion der Haftungsbeschränkung folgt fast zwingend die Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welcher Höhe die Forderung nach etwa durch Versicherungen oder Rücklagen gedeckten bereitzuhaltenden Geldmitteln für den Schadensfall gerechtfertigt ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass etwa vom Zulassungsinhaber eines KFZ eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von mehreren Millionen Euro verlangt wird, scheint die Forderung nach gesicherten Haftungsbeträgen für die Kernenergie nicht unbotmäßig. Da verfügbares Kapital bei den heute vielfach privaten KKW-Betreibern stark von der Bewertung des Unternehmens an den Börsen abhängig ist, ist im Schadensfall mit eher geringen verfügbaren Summen zu rechnen. Auch die Verwertung von Realvermögen könnte auf Grund der Unfallfolgen zumindest teilweise nur eingeschränkt möglich sein. Tatsächlich unbeschränkte und wahrscheinlich gedeckte Haftung besteht nur in seltenen Einzelfällen, wie etwa für die deutschen KKW des schwedischen Konzerns Vattenfall – sie unterliegen der deutschen unbeschränkten Haftung. Der Konzern befindet sich letztlich im Eigentum des schwedischen Staates, wodurch dieser auch als ganzes für die Haftung herangezogen werden könnte. In der überwiegenden Anzahl der Fälle sind jedoch nur Mittel in der Höhe von etwa 80 Millionen Euro (Frankreich) bis etwa 900 Millionen Euro (Schweiz) gesichert zur Verfügung zu halten.
Betrachtet man nun diese Summen unter dem Gesichtspunkt der möglichen Schäden, so bewegen sie sich maximal im Promillebereich. Bei näherer Untersuchung zeigt sich, dass für diesen Umstand keine ökonomische Rechtfertigung existiert. Bis zu, durch Versicherungen gedeckten Haftungssummen von einigen Dutzend Milliarden Euro, tragen etwa die Baukosten eines KKWs wesentlich deutlicher zu den Stromgestehungskosten bei, als hypothetische Versicherungsbeiträge. Ein grundsätzliches Problem in diesem Zusammenhang ist etwa in Deutschland Versicherer oder Gemeinschaften solcher zu finden, die in der Lage sind das Risiko eines KKWs über einen Betrag von etwa 750 Millionen Euro hinaus zu versichern.
Der Schluss aus der ökonomischen Betrachtung ist, dass tatsächlich mögliche Schäden am Versicherungsmarkt nicht
abgesichert werden können, und dass selbst bei der hypothetischen Verfügbarkeit einer solchen Versicherungssumme die Prämien die Stromerzeugung durch Kernenergie ökonomisch unmöglich machen würde. Die möglichen Schäden wären und sind einzig durch die Haftung ganzer Staaten abdeckbar. Die gesicherte Abdeckung von etwa zumindest einer Milliarde Euro – das liegt weit über allen bestehenden Haftungsdeckeln für die Kernenergie und würde dennoch bei etwa 10 Millionen Geschädigten (Einwohnerzahl des Großraums Paris) nur 100 Euro pro Person bedeuten – würde sich in den Stromgestehungskosten nur mit vernachlässigbaren Beträgen niederschlagen.
Schlussfolgerungen
Abschließend kann festgestellt werden, dass eine Vereinheitlichung der Nuklearhaftung zumindest auf der Ebene der Europäischen Union notwendig ist. Ein solches einheitliches Haftungsregime muss auf der Grundlage des gleichen Entschädigungsanspruches aller Geschädigten, der unbeschränkten Haftung und der Sicherstellung relevanter Finanzmittel auf Kosten der Eigentümer stehen.
Vorträge der Expert/innen:
Schädliche Förderungen – verlorene Zeit und Mittel, Dr. Dörte Fouquet (1,2-MB-PDF)
Nuclear Industry Status, Prospects an 3rd Party Liability, Antony Froggatt (1,6-MB-PDF)
Most actual developments in the nuclear liability law in the European Union, Dr. Jakub Handrlica LL.M.(125-KB-PDF)
Das österreichische Atomhaftungsgesetz: ein Vorbild für Europa, Monika Hinteregger (617-KB-PDF)
Nuklearhaftung – Subvention eines Energieträgers, Dr. Felix Matthes (200-KB-PDF)
© Fotos: M. Grill
