Das Umweltministerium der tschechischen Republik hat gemäß Artikel drei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, BGBl. III Nr. 201/1997, der Republik Österreich die Anzeige des Vorhabens für die Errichtung eines Zwischenlagers für abgebrannte Brennstäbe am Standort des Kernkraftwerkes Temelin übermittelt.

Nach den vorliegenden Unterlagen plant die CEZ AG am Betriebsgelände des Kernkraftwerkes Temelin die Neuerrichtung eines Zwischenlagers für insgesamt 1370 Tonnen Uran in Behältersystemen des Typs B(U)F und S. Diese Menge entspreche der in 30 Jahren von den zwei Blöcken des Kernkraftwerkes Temelin erzeugten Menge an abgebranntem Brennstoff.

Auch die Wiener Umweltanwaltschaft hat von dem jedermann zustehenden Stellungnahmerecht Gebrauch gemacht und im Hinblick auf die noch vorzulegende Umweltverträglichkeitserklärung folgende Ergänzungen gefordert:

Ausstehende Untersuchungen und Tests der Lagerbehälter

Bezüglich der zur Verwendung gelangenden Behälter für den Transport und die Lagerung des abgebrannten Kernbrennstoffs vom Typ B(U)F und S stehen der Hersteller und somit auch die näheren technischen Spezifikationen noch nicht fest. Diese bilden jedoch die entscheidende Barriere zwischen dem abgebrannten Kernbrennstoff und der Umwelt.

Neben der genauen technischen Beschreibung dieser Behälter sind unbedingt auch Unterlagen über Ergebnisse von Simulationen und Tests des gewählten Behältertyps, der nach den Methoden und Anforderungen der IAEA-Richtlinie zu erbringen ist, samt ausführlicher Darstellung der Argumentation für die verwendeten Annahmen, Parameter und Rechenmodelle und deren Konservativität, erforderlich. Weiters wäre ein Vergleich unterschiedlicher Lagerbehältertypen im Hinblick auf durchgeführte Tests und/oder Simulationen notwendig.

Die Erbringung des Eignungsnachweises des Behältertyps für die geforderte Funktion bedarf desweiteren einer klareren Vorgabe, wie mit den abgebrannten Brennstäben nach Ablauf der Zwischenlagerung - spätestens jedoch 2065 - verfahren werden soll und ob eine Verwendung als Transportbehälter oder gar Lagerbehälter in einem möglichen Endlager vorgesehen ist.

Angaben über mögliche Freisetzungen durch Außeneinwirkung

Neben der Untersuchung möglicher Umweltauswirkungen im Normalbetrieb des Lagers müssen auch die massive (zufällige oder mutwillige) Zerstörung eines oder mehrerer Behälter durch einen Unfall, Flugzeugabsturz oder terroristischen Akt, Gegenstand des Verfahrens sein. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil selbst bei der Erbringung der von der IAEA angeratenen Behälterdimensionierung eine massive Freisetzung mit Kontaminationsvertragung nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

Das geplante Zwischenlager befindet sich unweit der gesicherten Geländegrenze auf dem Betriebsareal des Atomkraftwerkes und ist von außen einsehbar. Es sollte daher auch die Möglichkeit der Sabotage durch Eindringen ins Lagergelände untersucht werden.

Daten über Frühwarn- und Informationssysteme sowie grenzüberschreitende Kooperation der Behörden im Katastrophenfall

Ein wesentlicher Punkt ist diesbezüglich die Frage, welche grenzüberschreitenden Informationssysteme oder Abkommen auf Behördenebene die Frühwarnzeiten für die österreichische Seite reduzieren können.

Vorlage eines langfristigen Entsorgungskonzeptes für abgebrannte Brennelemente in der Tschechischen Republik

Die Wiener Umweltanwaltschaft spricht sich für eine deutliche Verkürzung der Zwischenlagerung aus Ein Zwischenlager kann nicht die faktische Funktion eines Endlagers übernehmen. Einerseits muss durch den andauernden Betrieb mit einer Alterung der Anlage und einer Zustandsverschlechterung der Komponenten gerechnet werden. Andererseits wird von der Mehrheit der Experten eine Lagerung in tiefen geologischen Formationen nach der Einschlussmethode mit deutlich höherem Sicherheitsgrad angesehen, als dies in Oberflächenlagern erreichbar ist.

Vor diesem Hintergrund sollte aus Sicht der Wiener Umweltanwaltschaft die Möglichkeit zur früheren Endlagerung (vor 2065) unbedingt untersucht werden und entsprechende Dokumente so bald wie möglich, jedoch unbedingt vor der Entscheidungsfindung, für die Dimensionierung des Zwischenlagers erbracht werden.

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