§ 23 NschG

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Begriff Definition
§ 23 NschG
Naturschutzgebiete
Gebiete, die sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen, reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
sowie an Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie , besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen, reich an Naturdenkmälern sind oder aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.

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