Glossar zum Thema

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Begriff Definition
Baumschutzgesetz
Nach dem Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer Bewilligung. Bäume im Sinne des Wiener Baumschutzgesetzes sind alle Laub- und Nadelhölzer mit 40 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des Baumschutzgesetzes sind Wälder im Sinne des Forstgesetzes, Bäume in Baumschulen und Kleingärten sowie Obstbäume.
Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - mit Ausnahme des Finanzrechts (zuständig ist das Bundesfinanzgericht). Im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich auch für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesregierung zuständig. Es entscheidet durch weisungsfreie und unabhängige Richterinnen und Richter.

Bürgerinitiative
Wird im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben als Partei oder am vereinfachten Verfahren als Beteiligte teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Espoo- Konvention
Die UNECE (United Nations Economic Commission for Europe)-Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wurde am 25. Februar 1991 in Espoo (Helsinki, Finnland) unterzeichnet. Die Konvention trat am 10.09.1997 in Kraft. Diese regelt die Beteiligung betroffener Staaten an UVP-Verfahren in anderen Staaten, wenn bei bestimmten geplanten Projekten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen (Emissionen) zu rechnen ist. Die Beteiligung der betroffenen Staaten besteht in Benachrichtigungen, Dokumentationen und Konsultationen.
Österreich ratifizierte die Espoo-Konvention im Juli 1994, mit BGBl. III Nr. 201/1997 erfolgte die Kundmachung. Die Konvention wurde durch das UVP-G 2000, BGBl. I 2000/89 (§ 10 – Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen) umgesetzt. Auch die Europäische Union ratifizierte die Espoo-Konvention.  
EuGH

Europäischer Gerichtshof

Feststellungsverfahren

Im Feststellungsbescheid werden Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt. Gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 kann durch ein Feststellungsverfahren geklärt werden, ob ein Vorhaben verpflichtend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

FFH-Richtlinie
Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie
Rechtsgrundlage: 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung von Tieren, Pflanzen, und natürlichen Lebensräumen

Ziel ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Insbesondere soll ein günstiger Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse bewahrt oder wiederhergestellt werden.

IG-L
Immissionsschutzgesetz - Luft
Ziele des Gesetzes sind der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.
Konzentriertes Genehmigungsverfahren
Ein konzentriertes Genehmigungsverfahren schließt alle sonst nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen mit ein. Konzentrierte Genehmigungsverfahren sind im Bundesabfallwirtschaftgesetz und im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vorgesehen.
Maßnahmenkatalog nach Immissionsschutzgesetz – Luft
IG-L
Zur Erreichung der Ziele des IG-L hat der Landeshauptmann mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen, welcher der Festlegung des Sanierungsgebietes, der Anordnung von Maßnahmen, die im Sanierungsgebiet umzusetzen sind sowie der Festsetzung der Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen dient.
Nachbarrecht
Das Nachbarrecht soll ganz allgemein für einen billigen und angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen und Rechten der unmittelbar oder mittelbar nebeneinander lebenden GrundeigentümerInnen und Nutzungsberechtigten sorgen. Kraft des Eigentumsrechts oder eines daraus abgeleiteten Benützungsrechts kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte das Grundstück nach eigenem Gutdünken so bepflanzen, wie er es für richtig und zweckmäßig hält. Im Verhältnis zum Nachbarn wird dabei seinem Anliegen, sich durch die Bepflanzung der Grundstücksgrenze vor störenden oder lästigen Einblicken zu schützen, besondere Bedeutung zukommen. Andererseits darf ein Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter ganz allgemein seine Rechte nicht unter Missachtung der Rechte und Interessen anderer ausüben. Das Ziel, ein möglichst friedliches und gedeihliches Zusammenleben der Nachbarn zu sichern, setzt damit gewisse Beschränkungen der Eigentumsrechte und der daraus abgeleiteten Berechtigungen voraus.
NGO
Non Governmental Organisations – Nichtregierungsorganisationen
Umweltorganisationen, die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt haben, gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens 3 Jahre Bestand haben, können auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft per Bescheid anerkannt werden. Eine anerkannte Umweltorganisation hat im UVP-Verfahren Parteistellung und ist berechtigt die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Rodung
Rodungen bedürfen einer Bewilligung der Behörde, wobei unter Rodung die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen ist – zum Beispiel auch die Verwendung von Waldboden als Wiese beziehungsweise Weg; die Verwendung einer unbestockten Fläche für eine Hütte.
Schwellenwert
Übersteigt die Kapazität eines Vorhabens einen bestimmten in Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes festgelegten Schwellenwert, ist ein verpflichtendes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen. Der Schwellenwert entscheidet auch darüber, ob das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren im vollen Umfang oder ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist.
SUP
Strategische Umweltprüfung
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist ein Prüfungsverfahren um Strategien und Planungen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit zu untersuchen. Im Unterschied zur UVP setzt die SUP zeitlich vor dem konkreten Einzelprojekt an und ermöglicht so eine vorausschauende Analyse verschiedenster Umweltaspekte und die Ermittlung von Alternativen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden für den EU-Raum durch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme geschaffen, die innerstaatliche Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte durch deren Einarbeitung in verschiedene Bundes- und Landesgesetze.

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