Durch das Bundeskanzleramt wurde im Nationalrat der Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, eingebracht. Die Umweltanwaltschaften von Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien haben dazu eine einheitliche Stellungnahme an das Bundeskanzleramt und das Präsidium des Nationalrates übermittelt.

Aus der gemeinsamen Stellungnahme

Zur geplanten Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, ist festzuhalten, dass dadurch die Länder ihre Kompetenz zur Regelung dieser Materie zu einem Zeitpunkt aufgeben würden, zu dem aufgrund der Vielzahl der Verordnungsermächtigungen mit vielfältigen Einvernehmensklauseln die Erreichung eines modernen Tierschutzes auf hohem Niveau keinesfalls feststeht. Andererseits würde durch die gegenständliche Regelungstechnik keine Gewähr dafür bestehen, dass infolge von Gesetzesänderungen durch den Bund in diesem Bereich Verschlechterungen eintreten können.

Die im Sinne eines zeitgemäßen Föderalismus bereits im Zuge der Schaffung eines einheitlichen Bundesvergabegesetzes gewählte Vorgangsweise zur Sicherung der Mitwirkungsrechte der Länder sollte auch in diesem Bereich fortgesetzt werden.

Es wäre daher analog zu den Absätzen vier und fünf des durch BGBl. I Nr. 99/2002 eingeführten Artikel 14b B-VG die Einräumung einer Gelegenheit der Länder zur Mitwirkung an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in diesen Angelegenheiten, das Zustimmungserfordernis der Länder vor der Kundmachung der auf diesen Kompetenttatbestand gegründeten Gesetze sowie deren Durchführungsverordnungen in der Bundes-Verfassung vorzusehen.

In inhaltlicher Hinsicht zeichnet sich der vorliegende Entwurf durch eine im Hinblick auf dessen Umfang (48 §§) enorme Anzahl an Verordnungsermächtigungen (15), welche häufig den Verdacht einer formalgesetzlichen Delegation nahe legen, eine Vielzahl unbestimmter Gesetzesbegriffe, fragwürdigen Abweichungen und Änderungen des geltenden Verwaltungsstrafgesetzes, sonstige Unstimmigkeiten sowie Übergangsbestimmungen mit zu weit reichenden Ausnahmen aus.

Gemeinsame Stellungnahme (216-KB-PDF)

 

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