Der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.

Im Rahmen der SP-V werden die Auswirkungen von Netzveränderungen im Bereich des hochrangigen Bundesverkehrswegenetzes analysiert und deren Nutzen beschrieben, um eine fachliche Grundlage und Entscheidungshilfe für die Aufnahme zusätzlicher Verkehrswege in das hochrangige Bundesverkehrswegenetz zu schaffen. In der SP-V ist neben der Untersuchung des Nutzens einer Netzveränderung eine Alternativenprüfung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Aus der gemeinsamen Stellungnahme

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-G) setzt unserer Ansicht nach, im Hinblick auf eine verkehrsübergreifende Gesamtplanung auf Bundesebene, in zu geringem Ausmaß auf einer übergeordneten strategischen Ebene an. Der Anwendungsbereich sollte daher unbedingt auf den derzeit noch unverbindlichen Generalverkehrsplan Österreichs und hier auf dessen Weiterführung und Revision erweitert werden. Die isolierte Betrachtung einzelner Infrastrukturprojekte im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung erscheint uns hier zu wenig, da auf längerfristige Ausbaupläne anderer Verkehrsträger nicht ausreichend Rücksicht genommen werden kann. Das wiederum verhindert im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung die ausreichende Untersuchung, Betrachtung und Bewertung von alternativen Szenarien beziehungsweise die Optimierung der vorliegenden Maßnahmen unter Einbeziehung der Planung anderer Verkehrsträger. Auf strategischer Ebene wirkt sich insbesondere die organisatorische Trennung von Straßen- und Schienenplanung negativ für ein verkehrsträgerübergreifendes Vorgehen aus.

Gerade das wichtigste Ziel einer SUP, die Prüfung der Alternativen und des Bedarfes und die Bewertung der Umweltauswirkungen dieser verschiedenen Szenarien, um rechtzeitig Fehlplanungen und Fehlentwicklungen erkennen zu können, kann dadurch nur unzureichend erreicht werden.

Zweckmäßig wäre daher der Ausbau der bundesgesetzlichen Regelung in der Art, dass die Erstellung eines Generalverkehrsplans als Ergebnis einer umfassenden Gesamtverkehrsplanung gesetzlich vorgeschrieben wird.

Gemeinsame Stellungnahme

 

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