Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 23. April 2009 die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen beschlossen. Mit der Richtlinie sollen die Gesamtziele sowie die verbindlichen nationalen Ziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und auch im Verkehrssektor festgelegt werden. Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird als Summe des Energieverbrauchs von Elektrizität, Wärme und Kälte sowie des Energieverbrauchs im Verkehrssektor berechnet.

Österreich muss den Anteil der Erneuerbaren auf 34 Prozent steigern

Bis zum Jahr 2020 sollte mindestens ein Anteil von 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Gemeinschaft durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Energieeffizienz und Energieeinsparungen werden dabei vorwiegend zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Für Österreich wurde ein Zielwert von 34 % als Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 bestimmt. Im Vergleich dazu betrug der prozentuelle Anteil 2005 erst 23,3 %.

Aktionspläne

Den Vorgaben der Richtlinie zufolge sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bis Juni 2010 ihre jeweiligen nationalen Aktionspläne zu erstellen. In diesen Aktionsplänen sind sowohl die nationalen Gesamtziele, als auch die jeweiligen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele aufzuzeichnen. Geplante statistische Transfers oder gemeinsame Projekte zwischen den Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen in die Aktionspläne übernommen werden. Die Energie muss in einer neu gebauten oder neu umgerüsteten Anlage erzeugt und in der Gemeinschaft verbraucht werden. Weiters dürfen keinerlei Beihilfen für die exportierte Elektrizitätsmenge gewährt worden sein.

Den Mitgliedstaaten ist es außerdem erlaubt, auf freiwilliger Basis ihre nationalen Förderregelungen zusammenzulegen oder gemeinsam zu koordinieren. Dabei ist es den Staaten möglich, bestimmte Mengen importierter Energie aus erneuerbaren Quellen auf das eigene Gesamtziel anzurechnen.

Informationspflichten

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten noch weitere Verpflichtungen. Sowohl Bauvorschriften und technische Spezifikationen (Normen), als auch die einzelstaatlichen Genehmigungsverfahren haben gewisse Mindestanforderungen aufzuweisen. Ebenso ist von Seiten der Einzelstaaten sicher zu stellen, dass alle wichtigen Akteur/innen, wie Verbraucher/innen oder Bauunternehmer/innen, auf die entsprechenden Informationen ohne Beschwernis zugreifen können. Hinsichtlich der Herkunft von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen haben die Einzelstaaten dafür zu sorgen, dass bei Bedarf ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.

Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bis Ende 2021 der Kommission einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll die Treibhausgasemissionseinsparung, die Gesamtanteile von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Funktionsweise des Herkunftsnachweises und sämtliche andere Fortschritte beinhalten.

Nutzung von Biomasse

Damit Energie in Form von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bei der Anteilsberechnung berücksichtigt werden darf, haben einerseits gewisse Zwecke verfolgt und andererseits die festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt zu werden. So dürfen beispielsweise die Biokraftstoffe und Biobrennstoffe nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus Flächen mit hohem biologischen Wert stammen. Ebenso wenig wird die Verwendung von Rohstoffen aus Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand geduldet.

Nicht zuletzt muss die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen zunächst mindestens 35 % betragen. Die Ermittlung der tatsächlichen Einsparung bei den Treibhausgasen erfolgt auf Grundlage der in der Richtlinie vorgegebenen Standardwerte.

Zur Überprüfung der Erfüllung dieser Nachhaltigkeitskriterien wurde ein Massenbilanzsystem entwickelt.
 

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