Die Regelung der Vorlagepflicht eines Energieausweises bei Verkauf und In-Bestand-Gabe von Gebäude(teile)n obliegt dem Bund als Zivilrechtsgesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber knüpft daher in den von ihm zu erlassenden zivilrechtlichen Normen tatbestandsmäßig an die Verwaltungsvorschriften der Länder über die Erstellung und Ausgestaltung des Energieausweises an.

Das „Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten“ (Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2006) normiert die Pflicht eines Verkäufers oder Bestandgebers von Gebäuden und Nutzungsobjekten (gemäß § 2 Z 2 leg. cit. sind das Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten oder sonstige selbständige Räumlichkeiten), einen Energieausweis vorzulegen.

Spätestens bei Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers hat der Verkäufer bzw. der Bestandgeber einen Energieausweis vorzulegen, der nicht älter als zehn Jahre ist. Bei Vertragsabschluss ist dieser dem Käufer oder Bestandnehmer auszuhändigen. Bei Verkauf oder In-Bestand-Gabe von lediglich einem Nutzungsobjekt kann diese Pflicht auch durch

  • Vorlage und Aushändigung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjektes,
  • über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude,
  • über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes

erfüllt werden. Keine Pflicht zur Vorlage und Aushändigung eines Energieausweises besteht bei Gebäuden, für die nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss. Legt der Verkäufer bzw. Bestandgeber nicht spätestens bei Abgabe der Vertragserklärung einen gültigen Energieausweis vor, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Abweichende (vertragliche) Vereinbarungen zwischen Verkäufer/Bestandgeber und Käufer/Bestandnehmer sind unwirksam.

Dieses Gesetz trat am 1. Jänner 2008 in Kraft. Bei Verkauf bzw. In-Bestand-Gabe von Gebäuden, welche aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist dieses Bundesgesetz ab 1. Jänner 2009 anzuwenden.

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